Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten (Az. IX R 6/24).
Im Streitfall war der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Das beklagte Finanzamt hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Steuerschulden eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung des Insolvenzschuldners eintragen lassen und die Zwangsversteigerung beantragt, welche das Amtsgericht angeordnet hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert. Aus der Zwangsversteigerung ermittelte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG und setzte hierauf gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest. Der hiergegen erhobenen Klage des Insolvenzverwalters vor dem Finanzgericht Münster wurde stattgegeben.
Auf die Revision des Finanzamts haben die Richter des Bundesfinanzhofs das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung sei als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten. D. h., auch der Eigentumsverlust infolge einer Zwangsversteigerung könne innerhalb der für Immobilien einschlägigen Zehnjahresfrist zu einem steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäft führen. Das Finanzamt habe zu Recht die streitige Einkommensteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt.
Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Diese umfassen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (sog. Zehnjahresfrist) beträgt.
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