Wer mit dem Schlitten einen Weg hinabrodelt, auf dem auch Fußgänger unterwegs sind, muss auf dem gemeinsam genutzten Weg innerhalb einer „überschaubaren Strecke“ anhalten können. Sonst muss der Rodler nach einer Kollision Schmerzensgeld und Schadenersatz leisten. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 7 U 1195/21)
Ein Rodler war auf einem Forstweg mit einem hinauflaufenden Fußgänger kollidiert. Der Rodler hatte zwar mit dem Bremsen begonnen, als er die Personen sah, die ihm entgegenkamen – doch mit etwa 20 km/h war er zu schnell, um seinen Schlitten, auf dem er zusammen mit einer Frau saß, noch anzuhalten. So rammte eine Schlittenkufe das Knie eines Fußgängers.
Das Gericht entschied, dass der Rodler 15.000 Euro Schmerzensfeld zahlen muss, außerdem wurde er zu weiterem Schadenersatz verpflichtet. Er sei nachweislich zu schnell mit dem Schlitten unterwegs gewesen und habe dadurch den Unfall und die Verletzungen beim Kläger maßgeblich verursacht. An einen Rodler seien angesichts der drohenden Gefahr der Kollision mit entgegenkommenden Fußgängern dieselben Anforderungen zu stellen wie bei einer unklaren Verkehrslage im Straßenverkehr, bei der man im Zweifel durch rechtzeitiges Bremsen Klarheit für die anderen Verkehrsteilnehmer schaffen müsse.
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